Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmens C.K.amera

 

Aufgrund des Textflußes werden Personen allg. in männlicher Form genannt, es werden aber alle Geschlechter m/w/d gleichermaßen angesprochen .

I. Allgemeines

1.1. Die Produktion von Bildern und anderen Werken und die Erteilung von Nutzungsrechten hierüber erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über die Produktion und Erteilung von Nutzungsrechten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

1.2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3.Werke sind vom Fotografen hergestellten Lichtbilder und andere grafische Werke, bewegt und unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.

1.4. Diese AGBs gelten als vereinbart, sobald die Shootinggebühr/Reservierungsgebühr bezahlt wurde.

1.5.Wenn der Kunde den AGBs widersprechen möchte, ist dies ausdrücklich schriftlich innerhalb von drei Werktagen zu erklären.

II. Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

2.2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.

2.3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Werden Dateien, Fotos, Entwürfe etc. in einem anderen Umfang (kommerziell und gewerblich anstatt ausschließlich privat) als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so hat der Kunde eine Vergütung für die zusätzlichen Nutzung zu bezahlen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.

2.4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen.

2.5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.

2.6. Bei der Verwertung der Lichtbilder ist der Fotograf als Urheber der Lichtbilder zu nennen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

2.7. a) Die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital;

2.7. b) Die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CDROM oder anderen Datenträgern;

2.7.c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren sind nicht gestattet, wenn dies nicht

ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber vereinbart wurde.

2.8. Originaldateien und Daten (sog. RAWs) verbleiben stets beim Fotografen und werden nicht an den Kunden herausgegeben. In expliziten Ausnahmefällen kann hierüber eine schriftliche Sondervereinbarung getroffen werden.

2.9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

III. Vergütung, Fälligkeiten

3.1. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurück zu geben.

3.2. Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, Datenhandlingskosten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen und ggf. auch in einer Pauschale enthalten. Fahrtkosten werden ab 10 km Entfernung lt. kürzester Strecke nach googlemaps entweder ab München/Rosenheimer Platz oder Oberaudorf / Auerbachstrasse ab dem ersten Kilometer mit 0,50 EUR/km berechnet.

3.3. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Es gilt die aktuelle Preistafel des Fotografen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

3.4. Bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum des Fotografen.

3.5. Zur Terminreservierung wird eine Anzahlung fällig in Höhe des vereinbarten Shootingpreises. Diese ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungstellung zu bezahlen; bei kurzfristigeren Vereinbarungen bis 48 Stunden vor dem Shootingtermin. Mit Leistung dieser Anzahlung gelten die AGBs als akzeptiert.

3.6. An Sonn- und Feiertagen wird eine Wochenendpauschale berechnet. Diese wird vor dem Shooting mit dem Kunden vereinbart

3.7.Zahlungsfristen: generell 14 Tage nach Rechnungseingang per Überweisung, falls nicht anderweitiges vereinbart wurde. Nach einer Mahnung kommt der Auftraggeber in Verzug. Nach Eintritt des Verzugs ist das Honorar mit 5 % p.a. zu verzinsen. Mahnspesen und die Kosten (auch außergerichtlicher) anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.8. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.

IV. Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung

4.1. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Dem Kunden ist die Bildsprache des Fotografen bekannt. Bilder können Unschärfe, Rauschen/Körnung , Farben die nicht 1:1 natürlich wiedergegeben werden etc. aufweisen.

Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

4.2. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, analoge Negative oder digitale Daten der angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und diesem in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn eine Speicherung oder Aufbewahrung bei dem Fotografen erfolgen soll, ist dies ausdrücklich gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

V. Haftung

5.1.  Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

5.2. Für Schäden an Aufnahmeobjekten,Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einem Verlust der Daten oder der Beschädigung von Bildern, Negativen, digitalen Medien beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Erstellung neuer Aufnahmen. Sind diese nicht möglich, da es sich beim Auftrag um ein nicht wiederholbares Ereignis handelt, ist die Haftungshöhe begrenzt auf die geleistete Anzahlung bzw. Rechnungssumme.

5.3. Der Fotograf verwahrt die Daten sorgfältig. Nach Übergabe der Fotos sorgt der Kunde für die Sicherung der übergebenen Fotos. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, elektronische Kopien der Fotos zu speichern, nachdem sie an den Kunden übergeben wurden.

5.4. Der Fotograf stellt die abgenommenen, digitalen Bilder in der Regel in einer passwortgeschützten Onlinedatenbank zum Download bereit. Diese steht dem Kunden drei Monate ab Versand zur Verfügung.

5.5. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein Vermerk im unterzeichneten Vertrag beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden.

5.6. Der Fotograf übernimmt keinerlei Haftung für die Shooting-Location, weder für den Zustand und das Aussehen der jeweiligen Örtlichkeit am Tage des Shootings, noch für ggf anfallende Gebühren und Genehmigungen. Alle von ihm aufgezeigten Vorschläge hierfür sind lediglich Empfehlungen nach bestem Gewissen und Einschätzung.

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz

6.1. Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von dem Fotografen ausdrücklich als bindend bestätigt worden sind.

6.2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Hat der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so kann der Fotograf auch weitergehenden Schadensersatz geltend machen.

 6.3. Ein vereinbarter Termin kann von beiden Seiten bis zu 24 Stunden im Voraus max. zwei mal verschoben werden, ohne dass hierbei einer der Parteien Kosten entstehen. Darüber hinaus fällt eine Aufzahlung von 10% der geleisteten Anzahlung an, oder ein Aufschlag von 15 EUR. Eine entsprechende Preisminderung durch den Fotografen ist zu gewähren, wenn dieser das Shooting über diese Fristen hinaus verschieben muss.

Bei Shootings, die ausdrücklich im Freien vereinbart waren, liegt es im Ermessen des Fotografen, das Shooting bei ungeeigneter Witterung auch mehrmals zu verschieben.

Kosten für Zusatzbestellungen wie z. B. Studioräume, Stornogebühren für Reisekosten usw.werden zusätzlich berechnet, unabhängig von der Stornogebühr des Fotografen.

6.3.a) Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung durch den Auftraggeber die Benennung des Bildautors, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, in Höhe des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall.

6.3.b) Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Werkes durch den Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz in Höhe des Doppelten des für diese Nutzung vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, dass Doppelte des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200,00 € pro Werk und Einzelfall.

 6.3.c) Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne dass den Fotografen hierfür ein Verschulden trifft, so verbleibt die geleistete Anzahlung beim Fotografen.

6.3.d) Dem Fotografen bleibt zu a) – c) die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens
vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt zu a) – c) der Nachweis eines geringeren tatsächlichen
Schadens vorbehalten.
 

 

VII. Datenschutz

 

Die dem Fotografen mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch gespeichert, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung notwendig ist. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

 

VIII. Schlussbestimmungen

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch wenn die Lieferung ins Ausland erfolgt.